Allgemeine Geschäftsbedingungen der MÖSSMER GmbH & Co. KG Schaumstoff-Verarbeitung & Recycling

§ 1 Geltungsbereich

 

  1. Die vorliegenden Regelungen enthalten die zwischen dem Kunden und MÖSSMER GmbH & Co. KG Schaumstoff-Verarbeitung & Recycling, Waldesch 3, 88069 Tettnang, HRB 630869 (AG Ulm), Umsatzsteuer-Id. DE 145383671, im folgenden Firma Mössmer genannt, geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen.

  2. Die Geschäftsbedingungen der Firma Mössmer gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Firma Mössmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Firma Mössmer in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

  3. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Sie sind schriftlich niederzulegen.

  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

  5. Änderungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen werden dem Käufer schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt und erfolgen lediglich aus triftigen Gründen bei Veränderungen der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten. Widerspricht der Käufer den Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung, so gelten die Änderungen als durch diesen anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.

     

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

  1. Erst die Auftragserteilung durch den Kunden ist als bindendes Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – vor Auftragserteilung überlassen wurden.
  1. Das Angebot des Kunden kann durch die Firma Mössmer binnen 5 Werktagen ab Auftragserteilung durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch Zusendung der Ware angenommen werden. Sollte der Kunde binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Bestelldatum keine entsprechende Auftragsbestätigung oder keine Warenlieferung erhalten haben, so ist dieser nicht an die Auftragserteilung gebunden und kann von dieser zurücktreten.
  1. Die Firma Mössmer ist berechtigt sich im Rahmen der Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten Leistungen Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

 

 

§ 3 Fertigung von Entwürfen und Konstruktionszeichnungen

 

  1. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen oder sonstige Dienstleistungen, welche nach Absprache mit dem Kunden, in seinem Sinne, noch vor Auftragserteilung und Auftragsbestätigung erstellt werden, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
  1. Mit der Übergabe der Entwurfs- oder Zeichnungsdateien an den Kunden gilt die vertragsgemäße Leistung als erfüllt. Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger oder elektronischer Datenübermittlung oder in Papierform.
  1. Soweit nicht durch ein Angebot, eine Auftragsbestätigung oder eine andere schriftliche Vereinbarung anders festgelegt, werden die unter Ziff. 1 aufgeführten Arbeitsleistungen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand und nach einem von der Firma Mössmer festgesetzten Stundensatz berechnet.

 

 

§ 4 Überlassene Unterlagen, Musterteile, Werkzeuge, Vorrichtungen und ähnliche Einrichtungen, Modifikationen

 

  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, sonstige Unterlagen etc., behält sich die Firma Mössmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Firma Mössmer erteilt dazu dem Kunden die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  1. Muster verbleiben ebenfalls im Eigentum der Firma Mössmer, sind, soweit urheberrechtsfähig, urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma Mössmer nicht verwendet werden.
  1. Der Kunde trägt, je nach Vereinbarung, die Gesamt- oder Teilherstellungskosten von Musterteilen bei kundenspezifischen Anfertigungen. Die Herstellungskosten fallen auch dann an, wenn lediglich Musterteile gefertigt wurden, ohne dass es zu einer Auftragserteilung kommt. In diesem Falle sind die gesamten Herstellungskosten durch den Kunden auszugleichen.
  1. Durch die Vergütung der (Teil-) Herstellungskosten für Muster erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an selbigen, insbesondere verbleibt das Eigentum an Musterteilen bei der Firma Mössmer.
  1. Werkzeuge, Vorrichtungen und ähnliche Einrichtungen, die zur Fertigung kundenspezifischer Produkte durch die Firma Mössmer hergestellt oder beschafft werden verbleiben, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, auch nach Auftragsbeendigung, im Eigentum der Firma Mössmer. Dies unabhängig davon, welche der Parteien die Herstellungs- oder Beschaffungskosten trägt.
  1. Die Firma Mössmer ist berechtigt, die Produkte wertsteigernd oder werterhaltend zu verändern und zu verbessern, soweit die Veränderungen oder Verbesserungen weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern. Die Firma Mössmer ist jedoch nicht verpflichtet, Änderungen an bereits gelieferten Produkten vorzunehmen.

 

 

§ 5 Preise und Zahlung

 

1.      Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

2.      Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist die Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto, anderenfalls ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungstellung fällig.

 

3.       Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Firma Mössmer dazu berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

4.       Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Einkaufs- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

5.       Besondere nachträgliche Kundenwünsche und nachträgliche Änderungen und Leistungen sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Durch unzureichende Qualität der Vorlagen und Informationen des Kunden entstehende Mehraufwendungen werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt (siehe hierzu auch § 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

 

 

§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma Mössmer anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung ist die Firma Mössmer dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch dazu berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Im Übrigen ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 7 Lieferzeit, Lieferverzug

 

1.      Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, auch etwaiger Informations- oder Mitteilungspflichten zu technischen Fragen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

 

2.      Gerät die Firma Mössmer aus Gründen die sie zu vertreten hat in Lieferverzug, so ist die Haftung für Verzugsschäden auf den Auftragswert begrenzt. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder er eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

 

3.      Setzt der Kunde der Firma Mössmer, nachdem sie bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

4.      Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den Auftragswert begrenzt.

 

5.      Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 2 und Ziff. 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.

 

 

§ 8 Gefahrübergang bei Versendung, Annahmeverzug

 

1.      Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt ist gilt Lieferung ab Werk als vereinbart. Hier liegt auch der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Firma Mössmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

2.      Sofern der Kunde dies wünscht, kann die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt werden, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

 

3.      Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, so ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

4.      Waren auf Abruf hat der Kunde binnen der individuell vereinbarten Fristen abzurufen und anzunehmen. Ruft der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, so gerät er nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 2 Wochen in Annahmeverzug.

 

5.      Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Firma Mössmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

6.      Die Firma Mössmer behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.

 

 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

1.      Die Firma Mössmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die Firma Mössmer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

 

Die Firma Mössmer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Die Berechtigung zur Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte bleibt hiervon unberührt. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dieser wurde ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Firma Mössmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, angerechnet.

 

2.      Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

 

3.      Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Firma Mössmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist um Klage gemäß § 771 ZPO erheben zu können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

 

4.      Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Firma Mössmer in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Mössmer, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Firma Mössmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, hat der Käufer den Schuldner der abgetretenen Forderungen nebst den zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt zu geben, als auch dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

 

5.      Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für die Firma Mössmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Firma Mössmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der Firma Mössmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für selbige verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an die Firma Mössmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Firma Mössmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

 

6.      Die Firma Mössmer verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennwert um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma Mössmer

 

 

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge

 

1.      Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

2.      Im Rahmen Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist der Käufer dazu verpflichtet, die Ware unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von sieben Tage ab Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung aus. Dies gilt auch für später festgestellte, verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht, ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

 

3.      Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Recht der Firma Mössmer, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen in der durch den Käufer gewählten Art oder insgesamt zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt bei endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung.

 

4.      Der Käufer hat der Firma Mössmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache an die Firma Mössmer nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

 

5.      Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Firma Mössmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht wurde.

 

6.      Die Firma Mössmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

7.      Soweit sich nachstehend aus § 10 dieser Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Die Firma Mössmer haftet nicht für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die Firma Mössmer nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Käufers.

 

8.      Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

9.      Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr gerechnet ab Lieferung der Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Mössmer beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

 

 

§ 11 Haftungsbeschränkung

 

1.      Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Firma Mössmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

2.      Auf Schadensersatz haftet die Firma Mössmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur

 

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

3.      Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

4.      Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Firma Mössmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

5.      Sofern und soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma Mössmer.

 

 

§ 12 Beschaffenheit der Ware

 

1.      Als Beschaffenheit der Ware gelten nur diejenigen Merkmale als vereinbart, welche sich aus eigenen Angaben oder Unterlagen der Firma Mössmer ergeben. Die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck (insbesondere Lebensmittelechtheit) ist nicht geschuldet, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

 

2.      Für jeden Auftrag, der nach kundenspezifischen Vorgaben bei der Firma Mössmer produziert wird, wird eine Freigabezeichnung, oder, auf Kundenwunsch, ein kostenpflichtiges internes Freigabemuster hergestellt, das vor der Serienfertigung durch den Kunden zu prüfen und freizugeben ist. Werden dem Käufer Muster zur Prüfung übergeben, so ist nur Lieferung entsprechend dem Muster unter Berücksichtigung etwaiger nachträglicher, schriftlich zu fixierender, Änderungen geschuldet.

 

3.      Die Firma Mössmer behält sich eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge bei Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.

 

4.      Falls der Kunde die Anfertigung eines Musters wünscht, so hat er der Firma Mössmer zur Anfertigung des Musters kostenfrei Zeichnungen bzw. Modellteile inklusive aller verbindlichen Angaben (Maße etc.) zur Verfügung zu stellen. Die durch den Kunden zur Verfügung gestellten Teile können Beschädigungen davontragen und haben Schrottwert, was vom Kunden als akzeptiert gilt.

 

5.      Maßabweichungen von bis zu +/- 1mm können vom Käufer nicht beanstandet werden. Davon abweichende Toleranzen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Sofern der Kunde der Firma Mössmer Modellteile zur Verfügung stellt, liegt das maßliche Risiko für die daraus gefertigten Fertigungsteile beim Kunden.

 

 

§ 13 Mitwirkungspflichten

 

1.      Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Mössmer alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen, Daten, Pläne, Zeichnungen etc. rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die Firma Mössmer über für den Auftrag relevante besondere Anforderungen und besondere Normen oder sich aus dem Verwendungszweck ergebende besondere Anforderungen unaufgefordert und rechtzeitig zu informieren. Er hat der Firma Mössmer vor und während der Vertragsdurchführung auf für ihn erkennbare Probleme hinzuweisen. Der Kunde ist für die Richtigkeit seiner Vorgaben verantwortlich. Diese können von der Firma Mössmer unter Umständen nicht überprüft werden.

 

2.      Verletzt der Kunde diese Pflichten, hat der Kunde den sich daraus ergebenden Mehraufwand zu tragen. Hieraus entstehende Verzögerungen, Folgekosten und oder gar die Unmöglichkeit der Leistung der Firma Mössmer hat der Kunde zu verantworten und die sich hieraus ergebenden Schäden zu übernehmen.

 

 

§ 14 Schutzrechte

 

Führt die Benutzung eines nach Vorgaben des Kunden gefertigten Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, so wird der Kunde die Firma Mössmer von Ansprüchen der Schutzrechteinhaber freistellen.

 

 

 

 

§ 15 Sonstiges

 

1.      Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

2.      Erfüllungsort und Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit zulässig, der Geschäftssitz der Firma Mössmer, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Firma Mössmer ist jedoch dazu berechtigt den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

3.      Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

 

Stand 16.06.2017